Beistandschaft | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)
Sachverhalt
A. Das Betreibungs- und Konkursamt Chur machte der Vormundschaftsbehör- de (VB) des Kreises Chur am 21. April 2010 eine Gefährdungsmeldung (Akten VB Kreis Chur act. 2) und teilte ihr mit, dass X._____ anlässlich einer Besprechung seiner laufenden Betreibungsverfahren angab, dass er aufgrund seines im Jahr 2008 erlittenen Hirnschlags nicht mehr fähig sei, seine Angelegenheiten alleine zu erledigen und es ihm an der notwendigen Unterstützung fehle. Eine vormund- schaftliche Massnahme würde er begrüssen, sofern er von einer in seinen Augen vertrauenswürdigen Person Unterstützung erhalten würde. Aufgrund dieser Ge- fährdungsmeldung traf die Vormundschaftsbehörde Chur weitere Abklärungen und forderte X._____ mehrfach erfolglos auf, zu einer persönlichen Besprechung zu erscheinen. Nach einem Telefongespräch mit X._____ und der Kontaktaufnahme mit seinem Rechtsvertreter kam die Vormundschaftsbehörde in ihrem Schreiben vom 19. September 2011 zum Schluss, dass die Situation von X._____ stabil sei und er sich notwendigenfalls selbst angemessene Hilfe organisieren könne (vgl. Akten VB Kreis Chur act. 12). Die Abklärungen wurden demnach unter Verzicht auf die Ergreifung von vormundschaftlichen Massnahmen abgeschlossen. B. Am 27. Juni 2013 stellte X._____, der sich zum damaligen Zeitpunkt auf- grund eines Rollerunfalls im Kantonsspital Graubünden befand, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden ein Gesuch um Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 394 ZGB. Im Gesuch führte er aus, dass er sei- ne finanziellen Angelegenheiten sowie seine Wohnsituation krankheitsbedingt nicht mehr alleine regeln könne und deshalb gerne auf die Unterstützung und Be- ratung einer Fachperson zurückgreifen würde (Akten KESB act. 2). Daraufhin eröffnete die KESB Nordbünden gestützt auf Art. 57 EGzZGB am 1. Juli 2013 ein Abklärungsverfahren. C. Nach seinem Rollerunfall am 15. Juni 2013 wurde X._____ zur psychiatri- schen Beurteilung und Abklärung einer Selbstgefährdung durch das Kantonsspital Graubünden an die Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) zugewiesen. Gemäss dem psychiatrischen Konsilium der PDGR vom 24. Juni 2013 von Dr. med. A._____ und Dr. med. B._____ (Akten KESB act. 4) sei es bei X._____ be- reits im März 2013 zu einer cerebrovaskulären Ischämie und epileptischen Anfäl- len gekommen. Da sich X._____ zum damaligen Zeitpunkt nicht behandlungsein- sichtig gezeigt habe und weglaufgefährdet gewesen sei, sei eine Verlegung in die Psychiatrische Klinik Waldhaus aufgrund einer organisch affektiven Störung sowie einer Anpassungsstörung erfolgt. Anschliessend habe sich X._____ einer Neuro-
Seite 3 — 17 rehabilitation in Valens unterzogen. Nach der Entlassung aus der Rehabilitations- klinik Valens sei X._____ trotz fehlender Fahreignung Roller gefahren und wegen auftretenden Sehstörungen sei es am 15. Juni 2013 zum besagten Unfall gekom- men. Gemäss dem psychiatrischen Konsilium zeige X._____ aufgrund seiner hirnorganischen Veränderungen und dem erneuten Unfallereignis deutliche kogni- tive Beeinträchtigungen des Kurzzeitgedächtnisses und der Wortfindung. Er habe Schwierigkeiten, die dargebotenen Informationen kognitiv zu verarbeiten und zu speichern. X._____ wirke affektiv stabil und zeige sich bezüglich seiner Probleme einsichtig. D. Am 2. Juli 2013 führte F._____, Mitarbeiterin der KESB Nordbünden, mit X._____ im Kantonsspital Graubünden ein Erstgespräch über dessen allgemeine Lebenssituation (Akten KESB act. 9). Dabei gab X._____ insbesondere an, dass sein Gesundheitszustand schlecht sei und er bereits mehrere Hirnschläge erlitten habe. Sein Sanitärgeschäft habe er nach seinem ersten Hirnschlag vor rund 5 Jahren verkaufen müssen. Er könne administrative und finanzielle Angelegenhei- ten nicht mehr regelmässig erledigen. Er lebe von der AHV sowie von Ergän- zungsleistungen. Neben der Wohnungsmiete habe er zudem für diverse Warenla- ger, welche noch aus seiner Geschäftstätigkeit herrühren würden, Miete zu bezah- len. Eine Auflösung dieser Magazine sei schon seit Längerem geplant. Über sons- tiges liquides Vermögen verfüge er nicht. Gegenüber der Errichtung einer Bei- standschaft äusserte sich X._____ kritisch, da er ein gewisses Vertrauensproblem habe. E. Aus den vom Betreibungsamt Chur für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 2. Juli 2013 erstellten Schuldner-Informationen geht eine beträchtliche Anzahl von Betreibungen gegen X._____ hervor (Akten KESB act. 10). Die Ver- lustscheine beliefen sich am 2. Juli 2013 auf CHF 106‘708.20 und die noch offe- nen Betreibungsforderungen auf CHF 16‘394.30, womit sich die finanzielle Situati- on von X._____ innerhalb der letzten drei Jahre seit der erfolgten Anzeige des Betreibungsamtes infolge laufend neuer Betreibungen zunehmend verschlechtert hat. Gemäss Angaben der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden vom 4. Juli 2013 erhält X._____ eine monatliche Altersrente von CHF 1‘813.00 sowie Ergänzungsleistungen von CHF 1‘056.00, was zu einem monatlichen Ein- kommen von CHF 2‘869.00 führt (Akten KESB act. 12). F. Am 15. Juli 2013 fand erneut ein persönliches Gespräch zwischen F._____ der KESB Nordbünden und X._____, der sich zwischenzeitlich zur Rehabilitation in die Klinik Valens begeben hatte, statt. X._____ schien körperlich und geistig
Seite 4 — 17 wieder in besserem Zustand zu sein und betonte, dass er weder Unterstützung noch eine Beistandschaft benötige. Bei diesem Gespräch hinterliess er den Ein- druck, dass er sich zwar über seine Situation im Klaren sei, aber nicht handeln könne, weil ihm die Motivation dazu fehle (vgl. Akten KESB act. 14). Gleichentags wandte sich die Sozialberaterin der Klinik Valens an die KESB Nordbünden und berichtete, dass X._____ Hilfe und Unterstützung zur Bewältigung seiner adminis- trativen und rechtlichen Angelegenheiten im Alltag ablehne. Gemäss Meldung des Sozialdienstes des Kantonsspitals Graubünden sei seine Situation zu Hause je- doch desolat und es sei eine Verwahrlosungstendenz ersichtlich, weshalb um Prü- fung einer Beistandschaft gebeten werde (vgl. Akten KESB act. 15). G. Auf Ersuchen der KESB Nordbünden vom 2. Juli 2013 hin erstellte Dr. med. C._____, Hausarzt von X._____, am 17. Juli 2013 einen ärztlichen Bericht (Akten KESB act. 17). Darin führte er aus, dass sein Patient sehr polymorbide sei und bereits diverse Klinikaufenthalte hinter sich habe. Er würde insbesondere an einer Verschlusskrankheit der Hirngefässe, epileptischen Anfällen, einer Gesichtsfelds- törung am rechten Auge, Herzrhythmusstörungen und Diabetes leiden. Nach der Trennung von seiner langjährigen Partnerin und angesichts seiner Wohnverhält- nisse befinde sich X._____ psychosozial in einer sehr schwierigen Situation, so dass eine Beistandschaft seines Erachtens durchaus gerechtfertigt erscheine. Zu einem ähnlichen Befund bezüglich der Lebenssituation sowie der Unterstützungs- bedürftigkeit gelangten auch die Ärzte der Klinik für Neurologie in Valens. Laut des vorläufigen Austrittsberichts vom 23. Juli 2013 (Akten KESB act. 19) leide X._____ aufgrund der etwas schwierigen sozialen Situation an konsekutiv fluktuierenden, depressiven Verstimmungen, weshalb nach seiner Entlassung aus der Klinik Va- lens Betreuung durch die psychiatrische Spitex organisiert und eine ambulante Rehabilitation eingeleitet werde. X._____ werde zudem eine betreute Wohnein- richtung oder eine Tagesstruktur in einer Institution empfohlen. H. G._____, Mitarbeiterin der psychiatrischen Spitex Chur und Betreuerin von X._____, berichtete der KESB Nordbünden am 5. August 2013, dass es X._____ seit dem letzten Aufenthalt in Valens schlechter gehe (vgl. Akten KESB act. 18). Er wirke isoliert und habe auch schon geäussert, dass sich das Leben so nicht mehr lohne. Er begebe sich regelmässig zu Dr. med. D._____ in psychiatrische Behandlung. Betreffend Beistandschaft vertrete er eine ambivalente Haltung. Ihrer Ansicht nach benötige X._____ Unterstützung durch einen Beistand, da von den Angehörigen keine Hilfe zu erwarten sei. Am 5. September 2013 nahm die psych- iatrische Spitex Chur erneut Kontakt mit der KESB Nordbünden auf, da sich die Situation von X._____ zunehmend verschlechtere (vgl. Akten KESB act. 28). Vor
Seite 5 — 17 allem in finanziellen und administrativen Angelegenheiten wirke er immer mehr überfordert und seine finanziellen Schwierigkeiten würden zunehmen. Er vergesse Vieles und könne nicht mehr selbst entscheiden, ob eine Beistandschaft erforder- lich sei. Dass sich die finanzielle Situation von X._____ zuspitzte, liess sich auch aus dem am 12. August 2013 bei der KESB Nordbünden eingegangenen Anruf der Grischuna Apotheke schliessen, wonach X._____ dort diverse teure Medika- mente beziehe, jedoch nicht in der Lage sei, diese zu bezahlen. Bei der Kranken- kasse, welcher Herr X._____ angeschlossen sei, müssten die Kunden zuerst selbst bezahlen und könnten das Geld erst anschliessend wieder zurückfordern. Die Rückerstattung zu beantragen, überfordere X._____ - was auch die Nachfrage bei der Krankenkasse bestätigte, die angab, dass ihr die Rückerstattungsbelege nicht regelmässig eingereicht würden. Ausserdem wirke X._____ laut Angabe der Mitarbeiterin der Apotheke sehr vergesslich. Er berichte über seine Pläne, führe diese dann aber nicht aus oder vergesse sie wieder. I. Aufgrund dieser Vorkommnisse beabsichtigte die KESB Nordbünden, eine Vertretungsbeistandschaft für X._____ zu errichten und F._____ von der Berufs- beistandschaft Plessur als Beiständin zu ernennen. Sie informierte X._____ darü- ber und lud ihn - nachdem er die Gelegenheit, die Beiständin vorab persönlich kennen zu lernen, mehrfach ungenutzt verstreichen liess - mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 (Akten KESB act. 34) zur Behördensitzung vom 30. Oktober 2013 vor. Anlässlich der Anhörung vom 30. Oktober 2013 (Akten KESB act. 37) führte X._____ aus, er sei sich gewohnt, selbständig zu sein. Auch wenn nicht mehr alles funktioniere, könne er es schon noch, nur die Langsamkeit sei sein eigentliches Manko. Weiter erklärte er, dass er nicht selbst Hilfe gesucht habe und diesbezüg- lich nicht wisse, was er genau wolle. Sein grosses Problem sei, dass er wegen der Schlaganfälle nicht mehr Autofahren dürfe. Denn darauf sei er dringend angewie- sen. Auf die Frage, ob er mit der Einsetzung einer Beiständin einverstanden wäre, gab X._____ an, dass dies ganz auf die Form der Beistandschaft ankäme und er nicht bevormundet werden möchte. Er schreibe sich morgens jeweils einen Zettel und nehme sich viele Dinge vor und am Abend sei er wütend auf sich, weil er nichts davon erledigt habe. Er brauche nur jemanden, der in begleite und ihm den nötigen Anstoss gebe. Die betreffende Person solle mit ihm zusammensitzen und die anstehenden Fragen mit ihm besprechen, handeln könne er jedoch weiterhin selbständig. Die Behörde erläuterte ihm, dass die Vertretungsbeistandschaft seine Urteils- und Handlungsfähigkeit nicht einschränke, sondern die Beiständin lediglich neben ihm handle, falls er nicht handeln sollte, und ihn so insbesondere bei der Auflösung der noch bestehenden Geschäftslagerräume sowie bei der Einkom-
Seite 6 — 17 mens- und Vermögensverwaltung entlasten könne. Damit zeigte sich X._____ nicht einverstanden und schlug stattdessen vor, dass ihn sein Sohn unterstützen und die nötigen Aufgaben übernehmen könne. Gleichentags informierte die KESB Nordbünden E._____ über ihre Absicht, eine Beistandschaft für seinen Vater zu errichten sowie über dessen Vorschlag, dass er durch seinen Sohn auf freiwilliger Basis unterstützt werden könnte. E._____ erklärte, dass er ebenfalls der Meinung sei, dass sein Vater Unterstützung vor Ort benötige, welche er ihm allerdings nicht bieten könne. Er würde die Errichtung einer Beistandschaft befürworten und den Beistand sofern möglich gerne unterstützen. Für medizinische Massnahmen blei- be er weiterhin zuständig (vgl. Akten KESB act. 36). J. Gestützt auf die Anhörung sowie die verfügbaren Akten ordnete die KESB Nordbünden mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 30. Oktober 2013, mitgeteilt am 6. November 2013, was folgt an: „1. Für X._____ wird eine Beistandschaft errichtet. 2. Die Beiständin erhält die Aufgaben und Kompetenzen, X._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nach- folgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und so- weit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten:
a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Lebens- kosten, Geltendmachen von Forderungen und Leistungsansprüchen, sorgfältige Verwaltung sämtlicher verwalteter Mobilien und Immobilien, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten);
b. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für X._____ besorgt zu sein (insbesondere Mietverhältnis, Wohnungssu- che, evtl. Wohnbegleitung organisieren);
c. Medizin und Gesundheit: unter Berücksichtigung einer allfälligen Pa- tientenverfügung für das gesundheitliche Wohl von X._____ sowie für hinreichende medizinische Betreuung besorgt zu sein (insbesondere Verkehr mit Ärzten und anderem medizinischen Betreuungspersonal, Prävention); wobei das Vertretungsrecht für medizinische Massnah- men bei Urteilsunfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ausdrücklich eingeschlossen ist;
d. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt;
e. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versi- cherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbesonde- re Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen);
f. soweit erforderlich die Post von X._____ zu öffnen;
g. soweit erforderlich die Wohnräume von X._____ (_____) zu betre- ten.
Seite 7 — 17 3. F._____ (Berufsbeistandschaft Plessur) wird zur Beiständin von X._____ ernannt. 4. Die Beiständin wird aufgefordert, unverzüglich nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist
a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaf- fen und mit X._____ persönlich Kontakt aufzunehmen;
b. in Zusammenarbeit mit der KESB im Sinne der Erwägungen per Da- tum dieses Entscheides bzw. der Aufnahme des beweglichen Vermö- gens ein Inventar über sämtliche Vermögenswerte aufzunehmen und dieses, zusammen mit einem Budget, das über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, in spätestens zwei Monaten zur Genehmigung einzureichen;
c. Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzu- bewahren. 5. X._____ wird der Zugriff auf das bei der Beistandschaft Plessur zu er- richtende „Betriebskonto“ entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). Die Bei- ständin wird angewiesen, das „Betriebskonto“ auf den Namen von X._____ zu eröffnen und die Kontodetails spätestens mit der Einrei- chung des Eingangsinventars mitzuteilen. 6. Die Beiständin ist gehalten:
a. der KESB alle zwei Jahre einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage der betroffenen Person und die Ausü- bung der Beistandschaft) einzureichen;
b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum- stände von X._____ während der Berichtsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls eine geeignete Anpassung oder Aufhebung der Massnahme zu beantragen. 7. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1‘630.-- festgesetzt und X._____ auferlegt. Sie bleiben vorläufig beim Verfahren. 8. (Rechtmittelbelehrung) 9. (Eröffnung)
10. (Mitteilung)." Die KESB Nordbünden erwog insbesondere, dass sich bei X._____ eine neurolo- gische Erkrankung manifestiert habe und damit eine weitgehende und nachhaltige Beeinträchtigung der Urteils- und Handlungsfähigkeit einhergehe, die eine selbst- bestimmte Lebensführung in vielen Bereichen stark einschränke. Insbesondere bekunde X._____ Mühe, sein Einkommen und Vermögen zu verwalten. Die Krankheit hindere ihn auch daran, sich in genügendem Masse selbst angemesse- ne Hilfe zu organisieren. Es stünden weder Unterstützungsangebote seitens der Familie - die mögliche Unterstützung durch den Sohn sei von X._____ nicht ge-
Seite 8 — 17 nutzt worden - noch freiwillige Angebote von privaten oder öffentlichen Diensten aufgrund der dauernden Unterstützungsbedürftigkeit und des Vertretungsbedarfs zur Verfügung. Eine rein begleitende Beistandschaft, wie dies X._____ wünsche, sei ungenügend. Auch könnten ihm seine Angehörigen respektive sein Sohn nicht die notwendige Unterstützung bieten. X._____ könne sich krankheitsbedingt nicht oder nur in reduziertem Ausmass um seine persönlichen, finanziellen und adminis- trativen Angelegenheiten kümmern und habe sich dadurch verschuldet. Da seine Krankheit ein gezieltes und nachhaltiges Handeln verhindere und sein instabiler Gesundheitszustand zu weiteren Klinikaufenthalten führen könne, vermöge eine reine Begleitung den Schutzbedarf von X._____ nicht adäquat zu kompensieren, sondern er müsse umfassend vertreten werden können. Im Falle weiterer Klinik- aufenthalte sei es X._____ nicht möglich, sich um seine Korrespondenz zu küm- mern. Um die dadurch entstehenden Nachteile zu verhindern, müsse die Beistän- din die Kompetenz erhalten, nötigenfalls die Post von X._____ zu öffnen und seine Wohnräume zu betreten. Damit Unklarheiten bei der Kontoführung vermieden würden und die Verantwortlichkeit für die Einkommensverwaltung klar zugeordnet werden könne, werde X._____ der Zugriff auf das zu errichtende Betriebskonto, über welches alle Einnahmen und Ausgaben abzuwickeln seien, im Sinne von Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen. K. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 erhob X._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, gegen den Entscheid der KESB Nord- bünden beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom
9. November 2013 (recte 30. Oktober 2013) sei vollständig aufzuhe- ben. Es sei eine Begleitbeistandschaft im Sinne von Art. 393 ZGB zu verfügen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 8% Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich für eine Begleit- beistandschaft nach Art. 393 ZGB ausgesprochen habe. Die von der KESB Nord- bünden angeordnete Beistandschaft mit Vertretungskompetenzen habe er dem- gegenüber klar abgelehnt. Er machte geltend, dass er stets selbständig gewesen sei und viele Jahre ein Unternehmen geführt habe. Seine Krankheit habe es ihm alsdann verunmöglicht, sein Geschäft weiterzuführen. Er könne jedoch immer noch selbständig Entscheidungen treffen und sei durchaus handlungsfähig. Des- halb sei die verfügte Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art 395 ZGB in seinem Fall nicht angemessen und unverhältnismässig. Vielmehr sei eine Be-
Seite 9 — 17 gleitbeistandschaft ausreichend. Im Übrigen stellte der Beschwerdeführer das Be- gehren, es sei bei einer neutralen Gutachterstelle ein Gutachten, welches über die für ihn notwendige Unterstützung Aufschluss gebe, anzufordern. L. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2014 beantragte die KESB Nord- bünden, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kön- ne. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. Zur Begründung verwies sie auf die Darlegungen in ihrem Entscheid vom 30. Oktober 2013 sowie auf die Akten. M. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) gilt das neue Recht, sobald es in Kraft getreten ist. Vorliegend wurde das Abklärungsverfahren der KESB Nordbünden betreffend Er- richtung einer Beistandschaft im Anschluss an das Gesuch des Beschwerdefüh- rers vom 27. Juni 2013 am 1. Juli 2013 eröffnet, womit das neue Erwachsenen- schutzrecht Anwendung findet. 2.a) Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenen- schutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Be- schwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der An- ordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer ist somit als unmittelbar Betroffener des Entscheides klar zu dessen Anfechtung legitimiert. b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheides der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht
Seite 10 — 17 schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Botschaft Erwachsenenschutz, 7085; Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450a ZGB). Der Beschwerdeführer reichte innert Rechtsmittelfrist eine schriftliche und begründete Beschwerde beim Kantonsge- richt von Graubünden ein, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. c) Die KESB Nordbünden hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die entsprechende Verfügung in Ziff. 8 des Entscheiddispositivs wäre aller- dings nicht erforderlich gewesen, da der Beschwerde ohne gegenteilige Anord- nung gemäss Art. 450c ZGB von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu- kommt. 3.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 4.a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Ent- scheid der KESB Nordbünden vom 30. Oktober 2013 betreffend die in Sachen des Beschwerdeführers zu errichtende Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB einschliesslich der Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB. Dass die Errichtung einer Beistandschaft erforderlich ist, wird auch vom Beschwerdeführer nicht be- stritten. Zu prüfen bleibt deshalb nur, ob eine Beistandschaft gemäss Art. 393 ZGB, was der Auffassung des Beschwerdeführers entspricht, oder jene gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB, welche die KESB Nordbünden verfügt hat, die im vorliegenden Fall richtige Massnahme darstellt.
Seite 11 — 17 b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Au- er/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachse- nenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, Fam- Kommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behör- de nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung des Betroffenen über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Ent- scheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). c) Die allgemeinen Voraussetzungen der Beistandschaft werden in Art. 390 ZGB definiert. Danach wird eine Beistandschaft bei einer volljährigen Person dann errichtet, wenn bei ihr ein dauerhafter oder vorübergehender Schwächezustand vorliegt und aus diesem Zustand das Unvermögen resultiert, die eigenen Angele- genheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen (Ziff. 1 und Ziff. 2). Gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sind etwaige Massnahmen der Erwachsenenschutzbehörde subsidiär und werden folglich nur angeordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere na- hestehende Personen sowie durch private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint. Das in Art. 389 Abs. 2 ZGB statu- ierte Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass jede behördliche Massnahme erforderlich und geeignet sein muss. Die Massnahme soll so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig in die Privatsphäre und Rechtsstellung der hilfsbedürftigen Person eingreifen (Helmut Henkel, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 9 zu Art. 388-399 ZGB). Sind die Vorausset- zungen zur Errichtung einer Beistandschaft erfüllt, ist die Beistandschaft im kon- kreten Einzelfall nach Mass zu gestalten. Zunächst ist die geeignete Art der Bei- standschaft zu bestimmen und anschliessend sind die Aufgabenbereiche sowie
Seite 12 — 17 die einzelnen Aufgaben und Kompetenzen mit Blick auf die Bedürfnisse der hilfs- bedürftigen Person festzulegen (Henkel, a.a.O., N 8 zu Art. 388-399 ZGB). d/aa) Steht die Notwendigkeit einer Beistandschaft fest, so stellt die Begleitbei- standschaft nach Art. 393 ZGB die am wenigsten einschneidende Massnahme dar, zumal dem Beistand keine gesetzliche Vertretungsmacht zukommt und die Handlungsfähigkeit der zu verbeiständenden Person vollkommen unberührt bleibt (Philippe Meier, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, FamKommentar Erwachsenen- schutz, Bern 2013, N 5 zu Art. 393 ZGB). Die verbeiständete Person wird nur durch ihre eigenen Handlungen verpflichtet. Wie sich Art. 393 Abs. 1 ZGB ent- nehmen lässt, ist die Anordnung der Begleitbeistandschaft ausdrücklich von der Zustimmung des Betroffenen abhängig und hat damit gewissermassen freiwilligen Charakter. Sie ist auf dessen blosses Begehren hin wieder aufzuheben (Henkel, a.a.O., N 7 zu Art. 393 ZGB; Schmid, a.a.O., N 5 zu Art. 393 ZGB). Die Wirksam- keit der Massnahme hängt denn auch von der Kooperation der betroffenen Person ab (Meier, a.a.O., N 13 und N 19 zu Art. 393 ZGB). Gegenstand der Begleitbei- standschaft kann sowohl die Personenvorsorge als auch die Vermögensvorsorge sein. Eine Begleitbeistandschaft erscheint zweckmässig, wenn eine Begleitung für die entsprechenden Aufgabenbereiche ausreicht, aber keine Vertretung oder Mit- wirkung erforderlich ist (Schmid, a.a.O., N 6 zu Art. 393 ZGB). Der Beistand unter- stützt die hilfsbedürftige Person bei der Erledigung bestimmter Angelegenheiten und erteilt ihr Auskünfte und Ratschläge (Meier, a.a.O., N 17 zu Art. 393 ZGB mit weiteren Nachweisen). Der Begleitbeistand ist - vorbehältlich der ermächtigenden Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 391 Abs. 3 ZGB oder Art. 392 Ziff. 3 ZGB - nicht befugt, in Dokumente oder Akten Einsicht zu nehmen oder Auskünfte einzuholen (Henkel, a.a.O., N 23 zu Art. 393 ZGB; Meier, a.a.O., N 23 ff. zu Art. 393 ZGB). Zusammenfassend hat der gemäss Art. 393 ZGB einge- setzte Beistand lediglich eine begleitend unterstützende Funktion, ohne dass ihm Handlungskompetenzen zukommen (Henkel, a.a.O., N 24 zu Art. 393 ZGB). d/bb) Kann die hilfsbedürftige Person gewisse Angelegenheiten hingegen nicht mehr selber erledigen, etwa weil sie sich vollständig passiv verhält, und ist sie zu- dem selbst nicht in der Lage, jemanden zu bevollmächtigen, erscheint die Anord- nung einer Vertretungsbeistandschaft angezeigt (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das neue Erwachsenenschutzrecht, Bern 2010, N 2.90; Henkel, a.a.O., N 8 zu Art. 394 ZGB). Dabei ist es im Gegensatz zur Begleitbeistandschaft nicht erforder- lich, dass die betroffene Person der Massnahme zustimmt (Henkel, a.a.O., N 10 zu Art. 394 ZGB mit weiteren Nachweisen). Wie bei der Begleitbeistandschaft wird indessen auch bei der Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB die Hand-
Seite 13 — 17 lungsfähigkeit des Betroffenen grundsätzlich erhalten, ausser die Erwachsenen- schutzbehörde schränkt diese punktuell ein (Botschaft Erwachsenenschutz, 7016; Henkel, a.a.O., N 23 zu Art. 394 ZGB; Meier, a.a.O., N 10 zu Art. 394 ZGB). Auch wenn der hilfsbedürftigen Person die Handlungsfähigkeit vollends belassen wird, hat sie sich die Handlungen des Beistands anrechnen zu lassen (Henkel, a.a.O., N 26 zu Art. 394 ZGB; Meier, a.a.O., N 17 zu Art. 394 ZGB). Sie wird durch die Handlungen des Beistands in den ihm zugewiesenen Aufgabenbereichen unab- hängig von ihrer Zustimmung somit rechtsgültig verpflichtet (Botschaft Erwachse- nenschutz, 7045 f.; Henkel, a.a.O., N 18 zu Art. 394 ZGB; Meier, a.a.O., N 15 zu Art. 394 ZGB). Die betroffene Person wird jedoch nicht daran gehindert, selbst zu handeln. Tut sie das nicht, handelt der Beistand, wo dies nötig ist. Es besteht eine sogenannt konkurrierende oder kumulative Handlungsbefugnis (Hausheer/Geiser/ Aebi-Müller, a.a.O., N 2.92; Henkel, a.a.O., N 25 zu Art. 394 ZGB). Die höchstper- sönlichen Rechte übt die verbeiständete Person weiterhin selbständig aus. Die dem Beistand zu übertragenden Aufgaben in den Bereichen der Personen- und Vermögensvorsorge sowie des Rechtsverkehrs sind genau zu umschreiben (Art. 391 ZGB). Hat der Beistand das Vermögen zu verwalten, gelten die zusätzli- chen Erfordernisse gemäss Art. 395 ZGB. Die Vermögensverwaltungsbeistand- schaft ist keine gesonderte Massnahme, sondern stellt eine besondere Form der Vertretungsbeistandschaft dar (Henkel, a.a.O., N 1 zu Art. 395 ZGB; Meier, a.a.O., N 5 zu Art. 394 ZGB). Eine Beistandschaft für die Vermögensverwaltung ist anzu- ordnen, wenn die hilfsbedürftige Person nicht in der Lage ist, die Verwaltung ihres eigenen Vermögens alleine zu besorgen und ihre Interessen dadurch gefährdet werden (Henkel, a.a.O., N 5 f. zu Art. 395 ZGB; Meier, a.a.O., N 6 zu Art. 395 ZGB). Unter den Begriff der Verwaltung fällt jedes tatsächliche oder recht- liche Handeln, das der Vermögenserhaltung, der Vermögensvermehrung oder der zweckbestimmten Vermögensverwendung dient (Botschaft Erwachsenenschutz, 7046; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 2.95). Die Verwaltung kann sich auf bestimmte Einkommens- oder Vermögensteile, aber auch auf das gesamte Ein- kommen und Vermögen erstrecken. Im Falle der Überschuldung des Betroffenen lässt sich die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB auch für die Schuldensanierung anordnen (Henkel, a.a.O., N 9 zu Art. 395 ZGB). Ohne die Handlungsfähigkeit einzuschränken, kann die Erwachsenenschutzbehörde der verbeiständeten Person - falls erforderlich und verhältnismässig - gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen. Dabei wird ihr im Sinne einer Kontosperre die faktische Verfügungsmöglichkeit entzogen (Botschaft Erwachsenenschutz, 7047; Henkel, a.a.O., N 20 zu Art. 395 ZGB). Im Rahmen der Beistandschaft kann es zudem nötig sein, dass der Beistand die Post
Seite 14 — 17 öffnet und die Wohnräume der betroffenen Person betritt. Ohne deren Einwilligung bedarf es dafür der ausdrücklichen behördlichen Ermächtigung (Art. 391 Abs. 3 ZGB). e) Aus den Akten geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer Unterstützung durch einen Vertretungsbeistand braucht. Er ist offenbar nicht in der Lage, sein Leben in wirtschaftlicher Hinsicht selber und innert nützlicher Frist zu ordnen, ob- wohl er die Notwendigkeit des Handelns einsieht. So erhöhte sich seine Schulden- last innert weniger Jahre doch erheblich (vgl. Akten VB act. 1 und Akten KESB act. 10). Schon seit längerer Zeit sollte er seine verschiedenen Warenlager aus seiner früheren Geschäftstätigkeit auflösen und versilbern, ohne dass er die nötige Energie für diesen Schritt aufgebracht hätte. Aufgrund seiner Krankheit ist er ge- zwungen, zahlreiche Medikamente einzunehmen. Diese bezieht er in der Apothe- ke und könnte die entstandenen Auslagen bei seiner Krankenkasse wieder zurückfordern. Nicht einmal diesen einfachen Vorgang erledigt der Beschwerde- führer regelmässig, was angesichts seiner knappen finanziellen Verhältnisse mit einem monatlichen Einkommen von weniger als CHF 2‘900.00 unbedingt notwen- dig wäre. Dringender Handlungsbedarf besteht auch betreffend seine offensicht- lich ungenügende Wohnsituation. Dem Beschwerdeführer fehlt offenbar auch diesbezüglich die erforderliche Kraft, um selbständig eine Änderung herbeizu- führen. Dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsmann gewohnt ist, selbst zu entscheiden und eigenmächtig, ohne Bestimmung durch Andere zu han- deln, ist im heutigen Zeitpunkt nicht von Bedeutung. Massgeblich ist einzig, dass er heute - zweifellos durch seine gesundheitlichen Probleme bedingt - nicht mehr in der Lage ist, gemäss der wohl noch bestehenden inneren Einsicht der Notwen- digkeit des Tätigwerdens zu handeln. Genau aufgrund dieses Schwächezustan- des benötigt er einen Beistand, der die notwendigen Tätigkeiten an seiner Stelle vornimmt und auch die nötige Handlungsmacht besitzt. Dafür ist eine Vertretungs- beistandschaft mit Vermögensverwaltung die richtig gewählte Massnahme. Diese hält auch vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand, da keine mildere Mass- nahme ersichtlich ist, mit welcher das gleiche Ziel erreicht werden könnte, zumal keine andere nahestehende Person diese Aufgabe übernehmen könnte. Dies hat der Sohn des Beschwerdeführers unmissverständlich bestätigt. Dadurch, dass die KESB Nordbünden dem Beschwerdeführer die Handlungsfähigkeit nicht entzogen hat, kann er seine Angelegenheiten - möglichst in Absprache mit der Beiständin - ohne Weiteres selbst erledigen, wenn er die nötige Energie aufbringt, dies recht- zeitig zu tun. Ist dies aber, wie sich mehrfach gezeigt hat, nicht der Fall, so ist mit der Beistandschaft gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB Gewähr geboten, dass
Seite 15 — 17 die für eine ordnungsgemässe Lebensführung des Beschwerdeführers notwendi- gen Handlungen sorgfältig und rechtzeitig ausgeführt werden. Um zu dieser Er- kenntnis zu gelangen, bedarf es keines Fachgutachtens, wie dies vom Beschwer- deführer beantragt wird. Die getätigten Abklärungen der KESB bei zahlreichen Stellen (Betreibungsamt, Sozialversicherungsanstalt, Krankenkasse, Hausarzt, Kantonsspital, Klinik Valens, PDGR, psychiatrische Spitex Chur) führen mit hinrei- chender Klarheit zu diesem Schluss. Der Antrag ist somit abzuweisen, was nach dem Gesagten auch für die Beschwerde im Hauptpunkt gilt. 5. Mit der Beschwerde wird die Aufhebung des gesamten Entscheides der KESB Nordbünden vom 9. November 2013 (recte 30. Oktober 2013) und somit auch des Kostenpunktes verlangt. Obwohl mit keinem Wort begründet wird, wes- halb der Kostenspruch der KESB unrichtig sein sollte, hat dies das Kantonsgericht
- weil formell angefochten - aufgrund der auch im Beschwerdeverfahren geltenden Untersuchungs- und Offizialmaxime von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB; Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 5 zu Art. 450a ZGB; derselbe, in: Büch- ler/Häfeli/Leuba/Stettler, FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 450a ZGB). Ebenfalls von der Untersuchungs- und Offizialmaxime erfasst wird Art. 63 Abs. 3 EGzZGB, wonach bei Vorliegen besonderer Umstände (vgl. dazu Art. 28 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BR 215.010]) im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichten werden kann. Die KESB hätte von Amtes wegen zu prüfen gehabt, ob die Voraussetzungen für dessen Anwendung gegeben sind (Verfügung der I. Zivilkammer ZK1 13 65 vom 6. August 2013, E. 6 mit weiteren Hinweisen). Aus den Akten, insbesondere aus den Auszügen des Betreibungsamtes sowie der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Graubün- den betreffend die Ergänzungsleistungen zur AHV, ergeben sich ohne weitere Ab- klärungen hinreichende Anhaltspunkte, dass ein Anwendungsfall von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB vorliegt. Es ist offensichtlich, dass es X._____ an den erforderli- chen Mitteln zur Bezahlung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 1‘630.00 fehlt. Somit wird Ziffer 7 des Entscheiddispositives aufgehoben, soweit die Verfahrenskosten X._____ überbunden werden. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 1‘500.00 festgesetzt. Art. 63 Abs. 3 EGzZGB ist auch im Beschwerdeverfah- ren anwendbar (vgl. Verfügung der I. Zivilkammer ZK1 13 65 vom 6. August 2013, E. 6), weshalb die Kosten vorliegend zu Lasten der Gerichtskasse gehen und beim Kanton Graubünden verbleiben. Wegen der Korrektur im Kostenpunkt ist
Seite 16 — 17 dem Beschwerdeführer keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen, zumal in der Beschwerde eine entsprechende Begründung fehlte.
Seite 17 — 17 III.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 Die Beiständin erhält die Aufgaben und Kompetenzen, X._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nach- folgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und so- weit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten:
a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Lebens- kosten, Geltendmachen von Forderungen und Leistungsansprüchen, sorgfältige Verwaltung sämtlicher verwalteter Mobilien und Immobilien, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten);
b. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für X._____ besorgt zu sein (insbesondere Mietverhältnis, Wohnungssu- che, evtl. Wohnbegleitung organisieren);
c. Medizin und Gesundheit: unter Berücksichtigung einer allfälligen Pa- tientenverfügung für das gesundheitliche Wohl von X._____ sowie für hinreichende medizinische Betreuung besorgt zu sein (insbesondere Verkehr mit Ärzten und anderem medizinischen Betreuungspersonal, Prävention); wobei das Vertretungsrecht für medizinische Massnah- men bei Urteilsunfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ausdrücklich eingeschlossen ist;
d. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt;
e. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versi- cherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbesonde- re Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen);
f. soweit erforderlich die Post von X._____ zu öffnen;
g. soweit erforderlich die Wohnräume von X._____ (_____) zu betre- ten.
Seite 7 — 17
E. 3 F._____ (Berufsbeistandschaft Plessur) wird zur Beiständin von X._____ ernannt.
E. 4 Die Beiständin wird aufgefordert, unverzüglich nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist
a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaf- fen und mit X._____ persönlich Kontakt aufzunehmen;
b. in Zusammenarbeit mit der KESB im Sinne der Erwägungen per Da- tum dieses Entscheides bzw. der Aufnahme des beweglichen Vermö- gens ein Inventar über sämtliche Vermögenswerte aufzunehmen und dieses, zusammen mit einem Budget, das über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, in spätestens zwei Monaten zur Genehmigung einzureichen;
c. Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzu- bewahren.
E. 5 X._____ wird der Zugriff auf das bei der Beistandschaft Plessur zu er- richtende „Betriebskonto“ entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). Die Bei- ständin wird angewiesen, das „Betriebskonto“ auf den Namen von X._____ zu eröffnen und die Kontodetails spätestens mit der Einrei- chung des Eingangsinventars mitzuteilen.
E. 6 Die Beiständin ist gehalten:
a. der KESB alle zwei Jahre einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage der betroffenen Person und die Ausü- bung der Beistandschaft) einzureichen;
b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum- stände von X._____ während der Berichtsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls eine geeignete Anpassung oder Aufhebung der Massnahme zu beantragen.
E. 7 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1‘630.-- festgesetzt und X._____ auferlegt. Sie bleiben vorläufig beim Verfahren.
E. 8 (Rechtmittelbelehrung)
E. 9 (Eröffnung)
E. 10 (Mitteilung)." Die KESB Nordbünden erwog insbesondere, dass sich bei X._____ eine neurolo- gische Erkrankung manifestiert habe und damit eine weitgehende und nachhaltige Beeinträchtigung der Urteils- und Handlungsfähigkeit einhergehe, die eine selbst- bestimmte Lebensführung in vielen Bereichen stark einschränke. Insbesondere bekunde X._____ Mühe, sein Einkommen und Vermögen zu verwalten. Die Krankheit hindere ihn auch daran, sich in genügendem Masse selbst angemesse- ne Hilfe zu organisieren. Es stünden weder Unterstützungsangebote seitens der Familie - die mögliche Unterstützung durch den Sohn sei von X._____ nicht ge-
Seite 8 — 17 nutzt worden - noch freiwillige Angebote von privaten oder öffentlichen Diensten aufgrund der dauernden Unterstützungsbedürftigkeit und des Vertretungsbedarfs zur Verfügung. Eine rein begleitende Beistandschaft, wie dies X._____ wünsche, sei ungenügend. Auch könnten ihm seine Angehörigen respektive sein Sohn nicht die notwendige Unterstützung bieten. X._____ könne sich krankheitsbedingt nicht oder nur in reduziertem Ausmass um seine persönlichen, finanziellen und adminis- trativen Angelegenheiten kümmern und habe sich dadurch verschuldet. Da seine Krankheit ein gezieltes und nachhaltiges Handeln verhindere und sein instabiler Gesundheitszustand zu weiteren Klinikaufenthalten führen könne, vermöge eine reine Begleitung den Schutzbedarf von X._____ nicht adäquat zu kompensieren, sondern er müsse umfassend vertreten werden können. Im Falle weiterer Klinik- aufenthalte sei es X._____ nicht möglich, sich um seine Korrespondenz zu küm- mern. Um die dadurch entstehenden Nachteile zu verhindern, müsse die Beistän- din die Kompetenz erhalten, nötigenfalls die Post von X._____ zu öffnen und seine Wohnräume zu betreten. Damit Unklarheiten bei der Kontoführung vermieden würden und die Verantwortlichkeit für die Einkommensverwaltung klar zugeordnet werden könne, werde X._____ der Zugriff auf das zu errichtende Betriebskonto, über welches alle Einnahmen und Ausgaben abzuwickeln seien, im Sinne von Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen. K. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 erhob X._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, gegen den Entscheid der KESB Nord- bünden beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom
9. November 2013 (recte 30. Oktober 2013) sei vollständig aufzuhe- ben. Es sei eine Begleitbeistandschaft im Sinne von Art. 393 ZGB zu verfügen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 8% Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich für eine Begleit- beistandschaft nach Art. 393 ZGB ausgesprochen habe. Die von der KESB Nord- bünden angeordnete Beistandschaft mit Vertretungskompetenzen habe er dem- gegenüber klar abgelehnt. Er machte geltend, dass er stets selbständig gewesen sei und viele Jahre ein Unternehmen geführt habe. Seine Krankheit habe es ihm alsdann verunmöglicht, sein Geschäft weiterzuführen. Er könne jedoch immer noch selbständig Entscheidungen treffen und sei durchaus handlungsfähig. Des- halb sei die verfügte Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art 395 ZGB in seinem Fall nicht angemessen und unverhältnismässig. Vielmehr sei eine Be-
Seite 9 — 17 gleitbeistandschaft ausreichend. Im Übrigen stellte der Beschwerdeführer das Be- gehren, es sei bei einer neutralen Gutachterstelle ein Gutachten, welches über die für ihn notwendige Unterstützung Aufschluss gebe, anzufordern. L. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2014 beantragte die KESB Nord- bünden, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kön- ne. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. Zur Begründung verwies sie auf die Darlegungen in ihrem Entscheid vom 30. Oktober 2013 sowie auf die Akten. M. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) gilt das neue Recht, sobald es in Kraft getreten ist. Vorliegend wurde das Abklärungsverfahren der KESB Nordbünden betreffend Er- richtung einer Beistandschaft im Anschluss an das Gesuch des Beschwerdefüh- rers vom 27. Juni 2013 am 1. Juli 2013 eröffnet, womit das neue Erwachsenen- schutzrecht Anwendung findet. 2.a) Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenen- schutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Be- schwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der An- ordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer ist somit als unmittelbar Betroffener des Entscheides klar zu dessen Anfechtung legitimiert. b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheides der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht
Seite 10 — 17 schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Botschaft Erwachsenenschutz, 7085; Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450a ZGB). Der Beschwerdeführer reichte innert Rechtsmittelfrist eine schriftliche und begründete Beschwerde beim Kantonsge- richt von Graubünden ein, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. c) Die KESB Nordbünden hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die entsprechende Verfügung in Ziff. 8 des Entscheiddispositivs wäre aller- dings nicht erforderlich gewesen, da der Beschwerde ohne gegenteilige Anord- nung gemäss Art. 450c ZGB von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu- kommt. 3.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 4.a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Ent- scheid der KESB Nordbünden vom 30. Oktober 2013 betreffend die in Sachen des Beschwerdeführers zu errichtende Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB einschliesslich der Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB. Dass die Errichtung einer Beistandschaft erforderlich ist, wird auch vom Beschwerdeführer nicht be- stritten. Zu prüfen bleibt deshalb nur, ob eine Beistandschaft gemäss Art. 393 ZGB, was der Auffassung des Beschwerdeführers entspricht, oder jene gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB, welche die KESB Nordbünden verfügt hat, die im vorliegenden Fall richtige Massnahme darstellt.
Seite 11 — 17 b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Au- er/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachse- nenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, Fam- Kommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behör- de nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung des Betroffenen über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Ent- scheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). c) Die allgemeinen Voraussetzungen der Beistandschaft werden in Art. 390 ZGB definiert. Danach wird eine Beistandschaft bei einer volljährigen Person dann errichtet, wenn bei ihr ein dauerhafter oder vorübergehender Schwächezustand vorliegt und aus diesem Zustand das Unvermögen resultiert, die eigenen Angele- genheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen (Ziff. 1 und Ziff. 2). Gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sind etwaige Massnahmen der Erwachsenenschutzbehörde subsidiär und werden folglich nur angeordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere na- hestehende Personen sowie durch private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint. Das in Art. 389 Abs. 2 ZGB statu- ierte Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass jede behördliche Massnahme erforderlich und geeignet sein muss. Die Massnahme soll so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig in die Privatsphäre und Rechtsstellung der hilfsbedürftigen Person eingreifen (Helmut Henkel, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 9 zu Art. 388-399 ZGB). Sind die Vorausset- zungen zur Errichtung einer Beistandschaft erfüllt, ist die Beistandschaft im kon- kreten Einzelfall nach Mass zu gestalten. Zunächst ist die geeignete Art der Bei- standschaft zu bestimmen und anschliessend sind die Aufgabenbereiche sowie
Seite 12 — 17 die einzelnen Aufgaben und Kompetenzen mit Blick auf die Bedürfnisse der hilfs- bedürftigen Person festzulegen (Henkel, a.a.O., N 8 zu Art. 388-399 ZGB). d/aa) Steht die Notwendigkeit einer Beistandschaft fest, so stellt die Begleitbei- standschaft nach Art. 393 ZGB die am wenigsten einschneidende Massnahme dar, zumal dem Beistand keine gesetzliche Vertretungsmacht zukommt und die Handlungsfähigkeit der zu verbeiständenden Person vollkommen unberührt bleibt (Philippe Meier, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, FamKommentar Erwachsenen- schutz, Bern 2013, N 5 zu Art. 393 ZGB). Die verbeiständete Person wird nur durch ihre eigenen Handlungen verpflichtet. Wie sich Art. 393 Abs. 1 ZGB ent- nehmen lässt, ist die Anordnung der Begleitbeistandschaft ausdrücklich von der Zustimmung des Betroffenen abhängig und hat damit gewissermassen freiwilligen Charakter. Sie ist auf dessen blosses Begehren hin wieder aufzuheben (Henkel, a.a.O., N 7 zu Art. 393 ZGB; Schmid, a.a.O., N 5 zu Art. 393 ZGB). Die Wirksam- keit der Massnahme hängt denn auch von der Kooperation der betroffenen Person ab (Meier, a.a.O., N 13 und N 19 zu Art. 393 ZGB). Gegenstand der Begleitbei- standschaft kann sowohl die Personenvorsorge als auch die Vermögensvorsorge sein. Eine Begleitbeistandschaft erscheint zweckmässig, wenn eine Begleitung für die entsprechenden Aufgabenbereiche ausreicht, aber keine Vertretung oder Mit- wirkung erforderlich ist (Schmid, a.a.O., N 6 zu Art. 393 ZGB). Der Beistand unter- stützt die hilfsbedürftige Person bei der Erledigung bestimmter Angelegenheiten und erteilt ihr Auskünfte und Ratschläge (Meier, a.a.O., N 17 zu Art. 393 ZGB mit weiteren Nachweisen). Der Begleitbeistand ist - vorbehältlich der ermächtigenden Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 391 Abs. 3 ZGB oder Art. 392 Ziff. 3 ZGB - nicht befugt, in Dokumente oder Akten Einsicht zu nehmen oder Auskünfte einzuholen (Henkel, a.a.O., N 23 zu Art. 393 ZGB; Meier, a.a.O., N 23 ff. zu Art. 393 ZGB). Zusammenfassend hat der gemäss Art. 393 ZGB einge- setzte Beistand lediglich eine begleitend unterstützende Funktion, ohne dass ihm Handlungskompetenzen zukommen (Henkel, a.a.O., N 24 zu Art. 393 ZGB). d/bb) Kann die hilfsbedürftige Person gewisse Angelegenheiten hingegen nicht mehr selber erledigen, etwa weil sie sich vollständig passiv verhält, und ist sie zu- dem selbst nicht in der Lage, jemanden zu bevollmächtigen, erscheint die Anord- nung einer Vertretungsbeistandschaft angezeigt (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das neue Erwachsenenschutzrecht, Bern 2010, N 2.90; Henkel, a.a.O., N 8 zu Art. 394 ZGB). Dabei ist es im Gegensatz zur Begleitbeistandschaft nicht erforder- lich, dass die betroffene Person der Massnahme zustimmt (Henkel, a.a.O., N 10 zu Art. 394 ZGB mit weiteren Nachweisen). Wie bei der Begleitbeistandschaft wird indessen auch bei der Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB die Hand-
Seite 13 — 17 lungsfähigkeit des Betroffenen grundsätzlich erhalten, ausser die Erwachsenen- schutzbehörde schränkt diese punktuell ein (Botschaft Erwachsenenschutz, 7016; Henkel, a.a.O., N 23 zu Art. 394 ZGB; Meier, a.a.O., N 10 zu Art. 394 ZGB). Auch wenn der hilfsbedürftigen Person die Handlungsfähigkeit vollends belassen wird, hat sie sich die Handlungen des Beistands anrechnen zu lassen (Henkel, a.a.O., N 26 zu Art. 394 ZGB; Meier, a.a.O., N 17 zu Art. 394 ZGB). Sie wird durch die Handlungen des Beistands in den ihm zugewiesenen Aufgabenbereichen unab- hängig von ihrer Zustimmung somit rechtsgültig verpflichtet (Botschaft Erwachse- nenschutz, 7045 f.; Henkel, a.a.O., N 18 zu Art. 394 ZGB; Meier, a.a.O., N 15 zu Art. 394 ZGB). Die betroffene Person wird jedoch nicht daran gehindert, selbst zu handeln. Tut sie das nicht, handelt der Beistand, wo dies nötig ist. Es besteht eine sogenannt konkurrierende oder kumulative Handlungsbefugnis (Hausheer/Geiser/ Aebi-Müller, a.a.O., N 2.92; Henkel, a.a.O., N 25 zu Art. 394 ZGB). Die höchstper- sönlichen Rechte übt die verbeiständete Person weiterhin selbständig aus. Die dem Beistand zu übertragenden Aufgaben in den Bereichen der Personen- und Vermögensvorsorge sowie des Rechtsverkehrs sind genau zu umschreiben (Art. 391 ZGB). Hat der Beistand das Vermögen zu verwalten, gelten die zusätzli- chen Erfordernisse gemäss Art. 395 ZGB. Die Vermögensverwaltungsbeistand- schaft ist keine gesonderte Massnahme, sondern stellt eine besondere Form der Vertretungsbeistandschaft dar (Henkel, a.a.O., N 1 zu Art. 395 ZGB; Meier, a.a.O., N 5 zu Art. 394 ZGB). Eine Beistandschaft für die Vermögensverwaltung ist anzu- ordnen, wenn die hilfsbedürftige Person nicht in der Lage ist, die Verwaltung ihres eigenen Vermögens alleine zu besorgen und ihre Interessen dadurch gefährdet werden (Henkel, a.a.O., N 5 f. zu Art. 395 ZGB; Meier, a.a.O., N 6 zu Art. 395 ZGB). Unter den Begriff der Verwaltung fällt jedes tatsächliche oder recht- liche Handeln, das der Vermögenserhaltung, der Vermögensvermehrung oder der zweckbestimmten Vermögensverwendung dient (Botschaft Erwachsenenschutz, 7046; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 2.95). Die Verwaltung kann sich auf bestimmte Einkommens- oder Vermögensteile, aber auch auf das gesamte Ein- kommen und Vermögen erstrecken. Im Falle der Überschuldung des Betroffenen lässt sich die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB auch für die Schuldensanierung anordnen (Henkel, a.a.O., N 9 zu Art. 395 ZGB). Ohne die Handlungsfähigkeit einzuschränken, kann die Erwachsenenschutzbehörde der verbeiständeten Person - falls erforderlich und verhältnismässig - gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen. Dabei wird ihr im Sinne einer Kontosperre die faktische Verfügungsmöglichkeit entzogen (Botschaft Erwachsenenschutz, 7047; Henkel, a.a.O., N 20 zu Art. 395 ZGB). Im Rahmen der Beistandschaft kann es zudem nötig sein, dass der Beistand die Post
Seite 14 — 17 öffnet und die Wohnräume der betroffenen Person betritt. Ohne deren Einwilligung bedarf es dafür der ausdrücklichen behördlichen Ermächtigung (Art. 391 Abs. 3 ZGB). e) Aus den Akten geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer Unterstützung durch einen Vertretungsbeistand braucht. Er ist offenbar nicht in der Lage, sein Leben in wirtschaftlicher Hinsicht selber und innert nützlicher Frist zu ordnen, ob- wohl er die Notwendigkeit des Handelns einsieht. So erhöhte sich seine Schulden- last innert weniger Jahre doch erheblich (vgl. Akten VB act. 1 und Akten KESB act. 10). Schon seit längerer Zeit sollte er seine verschiedenen Warenlager aus seiner früheren Geschäftstätigkeit auflösen und versilbern, ohne dass er die nötige Energie für diesen Schritt aufgebracht hätte. Aufgrund seiner Krankheit ist er ge- zwungen, zahlreiche Medikamente einzunehmen. Diese bezieht er in der Apothe- ke und könnte die entstandenen Auslagen bei seiner Krankenkasse wieder zurückfordern. Nicht einmal diesen einfachen Vorgang erledigt der Beschwerde- führer regelmässig, was angesichts seiner knappen finanziellen Verhältnisse mit einem monatlichen Einkommen von weniger als CHF 2‘900.00 unbedingt notwen- dig wäre. Dringender Handlungsbedarf besteht auch betreffend seine offensicht- lich ungenügende Wohnsituation. Dem Beschwerdeführer fehlt offenbar auch diesbezüglich die erforderliche Kraft, um selbständig eine Änderung herbeizu- führen. Dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsmann gewohnt ist, selbst zu entscheiden und eigenmächtig, ohne Bestimmung durch Andere zu han- deln, ist im heutigen Zeitpunkt nicht von Bedeutung. Massgeblich ist einzig, dass er heute - zweifellos durch seine gesundheitlichen Probleme bedingt - nicht mehr in der Lage ist, gemäss der wohl noch bestehenden inneren Einsicht der Notwen- digkeit des Tätigwerdens zu handeln. Genau aufgrund dieses Schwächezustan- des benötigt er einen Beistand, der die notwendigen Tätigkeiten an seiner Stelle vornimmt und auch die nötige Handlungsmacht besitzt. Dafür ist eine Vertretungs- beistandschaft mit Vermögensverwaltung die richtig gewählte Massnahme. Diese hält auch vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand, da keine mildere Mass- nahme ersichtlich ist, mit welcher das gleiche Ziel erreicht werden könnte, zumal keine andere nahestehende Person diese Aufgabe übernehmen könnte. Dies hat der Sohn des Beschwerdeführers unmissverständlich bestätigt. Dadurch, dass die KESB Nordbünden dem Beschwerdeführer die Handlungsfähigkeit nicht entzogen hat, kann er seine Angelegenheiten - möglichst in Absprache mit der Beiständin - ohne Weiteres selbst erledigen, wenn er die nötige Energie aufbringt, dies recht- zeitig zu tun. Ist dies aber, wie sich mehrfach gezeigt hat, nicht der Fall, so ist mit der Beistandschaft gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB Gewähr geboten, dass
Seite 15 — 17 die für eine ordnungsgemässe Lebensführung des Beschwerdeführers notwendi- gen Handlungen sorgfältig und rechtzeitig ausgeführt werden. Um zu dieser Er- kenntnis zu gelangen, bedarf es keines Fachgutachtens, wie dies vom Beschwer- deführer beantragt wird. Die getätigten Abklärungen der KESB bei zahlreichen Stellen (Betreibungsamt, Sozialversicherungsanstalt, Krankenkasse, Hausarzt, Kantonsspital, Klinik Valens, PDGR, psychiatrische Spitex Chur) führen mit hinrei- chender Klarheit zu diesem Schluss. Der Antrag ist somit abzuweisen, was nach dem Gesagten auch für die Beschwerde im Hauptpunkt gilt. 5. Mit der Beschwerde wird die Aufhebung des gesamten Entscheides der KESB Nordbünden vom 9. November 2013 (recte 30. Oktober 2013) und somit auch des Kostenpunktes verlangt. Obwohl mit keinem Wort begründet wird, wes- halb der Kostenspruch der KESB unrichtig sein sollte, hat dies das Kantonsgericht
- weil formell angefochten - aufgrund der auch im Beschwerdeverfahren geltenden Untersuchungs- und Offizialmaxime von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB; Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 5 zu Art. 450a ZGB; derselbe, in: Büch- ler/Häfeli/Leuba/Stettler, FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 450a ZGB). Ebenfalls von der Untersuchungs- und Offizialmaxime erfasst wird Art. 63 Abs. 3 EGzZGB, wonach bei Vorliegen besonderer Umstände (vgl. dazu Art. 28 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BR 215.010]) im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichten werden kann. Die KESB hätte von Amtes wegen zu prüfen gehabt, ob die Voraussetzungen für dessen Anwendung gegeben sind (Verfügung der I. Zivilkammer ZK1 13 65 vom 6. August 2013, E. 6 mit weiteren Hinweisen). Aus den Akten, insbesondere aus den Auszügen des Betreibungsamtes sowie der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Graubün- den betreffend die Ergänzungsleistungen zur AHV, ergeben sich ohne weitere Ab- klärungen hinreichende Anhaltspunkte, dass ein Anwendungsfall von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB vorliegt. Es ist offensichtlich, dass es X._____ an den erforderli- chen Mitteln zur Bezahlung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 1‘630.00 fehlt. Somit wird Ziffer 7 des Entscheiddispositives aufgehoben, soweit die Verfahrenskosten X._____ überbunden werden. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 1‘500.00 festgesetzt. Art. 63 Abs. 3 EGzZGB ist auch im Beschwerdeverfah- ren anwendbar (vgl. Verfügung der I. Zivilkammer ZK1 13 65 vom 6. August 2013, E. 6), weshalb die Kosten vorliegend zu Lasten der Gerichtskasse gehen und beim Kanton Graubünden verbleiben. Wegen der Korrektur im Kostenpunkt ist
Seite 16 — 17 dem Beschwerdeführer keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen, zumal in der Beschwerde eine entsprechende Begründung fehlte.
Seite 17 — 17 III.
Dispositiv
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom
- Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 4. Februar 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 121
5. Februar 2014 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuarin ad hoc Aebli In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom
30. Oktober 2013, mitgeteilt am 6. November 2013, in Sachen des Beschwerde- führers, betreffend Beistandschaft, hat sich ergeben:
Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A. Das Betreibungs- und Konkursamt Chur machte der Vormundschaftsbehör- de (VB) des Kreises Chur am 21. April 2010 eine Gefährdungsmeldung (Akten VB Kreis Chur act. 2) und teilte ihr mit, dass X._____ anlässlich einer Besprechung seiner laufenden Betreibungsverfahren angab, dass er aufgrund seines im Jahr 2008 erlittenen Hirnschlags nicht mehr fähig sei, seine Angelegenheiten alleine zu erledigen und es ihm an der notwendigen Unterstützung fehle. Eine vormund- schaftliche Massnahme würde er begrüssen, sofern er von einer in seinen Augen vertrauenswürdigen Person Unterstützung erhalten würde. Aufgrund dieser Ge- fährdungsmeldung traf die Vormundschaftsbehörde Chur weitere Abklärungen und forderte X._____ mehrfach erfolglos auf, zu einer persönlichen Besprechung zu erscheinen. Nach einem Telefongespräch mit X._____ und der Kontaktaufnahme mit seinem Rechtsvertreter kam die Vormundschaftsbehörde in ihrem Schreiben vom 19. September 2011 zum Schluss, dass die Situation von X._____ stabil sei und er sich notwendigenfalls selbst angemessene Hilfe organisieren könne (vgl. Akten VB Kreis Chur act. 12). Die Abklärungen wurden demnach unter Verzicht auf die Ergreifung von vormundschaftlichen Massnahmen abgeschlossen. B. Am 27. Juni 2013 stellte X._____, der sich zum damaligen Zeitpunkt auf- grund eines Rollerunfalls im Kantonsspital Graubünden befand, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden ein Gesuch um Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 394 ZGB. Im Gesuch führte er aus, dass er sei- ne finanziellen Angelegenheiten sowie seine Wohnsituation krankheitsbedingt nicht mehr alleine regeln könne und deshalb gerne auf die Unterstützung und Be- ratung einer Fachperson zurückgreifen würde (Akten KESB act. 2). Daraufhin eröffnete die KESB Nordbünden gestützt auf Art. 57 EGzZGB am 1. Juli 2013 ein Abklärungsverfahren. C. Nach seinem Rollerunfall am 15. Juni 2013 wurde X._____ zur psychiatri- schen Beurteilung und Abklärung einer Selbstgefährdung durch das Kantonsspital Graubünden an die Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) zugewiesen. Gemäss dem psychiatrischen Konsilium der PDGR vom 24. Juni 2013 von Dr. med. A._____ und Dr. med. B._____ (Akten KESB act. 4) sei es bei X._____ be- reits im März 2013 zu einer cerebrovaskulären Ischämie und epileptischen Anfäl- len gekommen. Da sich X._____ zum damaligen Zeitpunkt nicht behandlungsein- sichtig gezeigt habe und weglaufgefährdet gewesen sei, sei eine Verlegung in die Psychiatrische Klinik Waldhaus aufgrund einer organisch affektiven Störung sowie einer Anpassungsstörung erfolgt. Anschliessend habe sich X._____ einer Neuro-
Seite 3 — 17 rehabilitation in Valens unterzogen. Nach der Entlassung aus der Rehabilitations- klinik Valens sei X._____ trotz fehlender Fahreignung Roller gefahren und wegen auftretenden Sehstörungen sei es am 15. Juni 2013 zum besagten Unfall gekom- men. Gemäss dem psychiatrischen Konsilium zeige X._____ aufgrund seiner hirnorganischen Veränderungen und dem erneuten Unfallereignis deutliche kogni- tive Beeinträchtigungen des Kurzzeitgedächtnisses und der Wortfindung. Er habe Schwierigkeiten, die dargebotenen Informationen kognitiv zu verarbeiten und zu speichern. X._____ wirke affektiv stabil und zeige sich bezüglich seiner Probleme einsichtig. D. Am 2. Juli 2013 führte F._____, Mitarbeiterin der KESB Nordbünden, mit X._____ im Kantonsspital Graubünden ein Erstgespräch über dessen allgemeine Lebenssituation (Akten KESB act. 9). Dabei gab X._____ insbesondere an, dass sein Gesundheitszustand schlecht sei und er bereits mehrere Hirnschläge erlitten habe. Sein Sanitärgeschäft habe er nach seinem ersten Hirnschlag vor rund 5 Jahren verkaufen müssen. Er könne administrative und finanzielle Angelegenhei- ten nicht mehr regelmässig erledigen. Er lebe von der AHV sowie von Ergän- zungsleistungen. Neben der Wohnungsmiete habe er zudem für diverse Warenla- ger, welche noch aus seiner Geschäftstätigkeit herrühren würden, Miete zu bezah- len. Eine Auflösung dieser Magazine sei schon seit Längerem geplant. Über sons- tiges liquides Vermögen verfüge er nicht. Gegenüber der Errichtung einer Bei- standschaft äusserte sich X._____ kritisch, da er ein gewisses Vertrauensproblem habe. E. Aus den vom Betreibungsamt Chur für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 2. Juli 2013 erstellten Schuldner-Informationen geht eine beträchtliche Anzahl von Betreibungen gegen X._____ hervor (Akten KESB act. 10). Die Ver- lustscheine beliefen sich am 2. Juli 2013 auf CHF 106‘708.20 und die noch offe- nen Betreibungsforderungen auf CHF 16‘394.30, womit sich die finanzielle Situati- on von X._____ innerhalb der letzten drei Jahre seit der erfolgten Anzeige des Betreibungsamtes infolge laufend neuer Betreibungen zunehmend verschlechtert hat. Gemäss Angaben der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden vom 4. Juli 2013 erhält X._____ eine monatliche Altersrente von CHF 1‘813.00 sowie Ergänzungsleistungen von CHF 1‘056.00, was zu einem monatlichen Ein- kommen von CHF 2‘869.00 führt (Akten KESB act. 12). F. Am 15. Juli 2013 fand erneut ein persönliches Gespräch zwischen F._____ der KESB Nordbünden und X._____, der sich zwischenzeitlich zur Rehabilitation in die Klinik Valens begeben hatte, statt. X._____ schien körperlich und geistig
Seite 4 — 17 wieder in besserem Zustand zu sein und betonte, dass er weder Unterstützung noch eine Beistandschaft benötige. Bei diesem Gespräch hinterliess er den Ein- druck, dass er sich zwar über seine Situation im Klaren sei, aber nicht handeln könne, weil ihm die Motivation dazu fehle (vgl. Akten KESB act. 14). Gleichentags wandte sich die Sozialberaterin der Klinik Valens an die KESB Nordbünden und berichtete, dass X._____ Hilfe und Unterstützung zur Bewältigung seiner adminis- trativen und rechtlichen Angelegenheiten im Alltag ablehne. Gemäss Meldung des Sozialdienstes des Kantonsspitals Graubünden sei seine Situation zu Hause je- doch desolat und es sei eine Verwahrlosungstendenz ersichtlich, weshalb um Prü- fung einer Beistandschaft gebeten werde (vgl. Akten KESB act. 15). G. Auf Ersuchen der KESB Nordbünden vom 2. Juli 2013 hin erstellte Dr. med. C._____, Hausarzt von X._____, am 17. Juli 2013 einen ärztlichen Bericht (Akten KESB act. 17). Darin führte er aus, dass sein Patient sehr polymorbide sei und bereits diverse Klinikaufenthalte hinter sich habe. Er würde insbesondere an einer Verschlusskrankheit der Hirngefässe, epileptischen Anfällen, einer Gesichtsfelds- törung am rechten Auge, Herzrhythmusstörungen und Diabetes leiden. Nach der Trennung von seiner langjährigen Partnerin und angesichts seiner Wohnverhält- nisse befinde sich X._____ psychosozial in einer sehr schwierigen Situation, so dass eine Beistandschaft seines Erachtens durchaus gerechtfertigt erscheine. Zu einem ähnlichen Befund bezüglich der Lebenssituation sowie der Unterstützungs- bedürftigkeit gelangten auch die Ärzte der Klinik für Neurologie in Valens. Laut des vorläufigen Austrittsberichts vom 23. Juli 2013 (Akten KESB act. 19) leide X._____ aufgrund der etwas schwierigen sozialen Situation an konsekutiv fluktuierenden, depressiven Verstimmungen, weshalb nach seiner Entlassung aus der Klinik Va- lens Betreuung durch die psychiatrische Spitex organisiert und eine ambulante Rehabilitation eingeleitet werde. X._____ werde zudem eine betreute Wohnein- richtung oder eine Tagesstruktur in einer Institution empfohlen. H. G._____, Mitarbeiterin der psychiatrischen Spitex Chur und Betreuerin von X._____, berichtete der KESB Nordbünden am 5. August 2013, dass es X._____ seit dem letzten Aufenthalt in Valens schlechter gehe (vgl. Akten KESB act. 18). Er wirke isoliert und habe auch schon geäussert, dass sich das Leben so nicht mehr lohne. Er begebe sich regelmässig zu Dr. med. D._____ in psychiatrische Behandlung. Betreffend Beistandschaft vertrete er eine ambivalente Haltung. Ihrer Ansicht nach benötige X._____ Unterstützung durch einen Beistand, da von den Angehörigen keine Hilfe zu erwarten sei. Am 5. September 2013 nahm die psych- iatrische Spitex Chur erneut Kontakt mit der KESB Nordbünden auf, da sich die Situation von X._____ zunehmend verschlechtere (vgl. Akten KESB act. 28). Vor
Seite 5 — 17 allem in finanziellen und administrativen Angelegenheiten wirke er immer mehr überfordert und seine finanziellen Schwierigkeiten würden zunehmen. Er vergesse Vieles und könne nicht mehr selbst entscheiden, ob eine Beistandschaft erforder- lich sei. Dass sich die finanzielle Situation von X._____ zuspitzte, liess sich auch aus dem am 12. August 2013 bei der KESB Nordbünden eingegangenen Anruf der Grischuna Apotheke schliessen, wonach X._____ dort diverse teure Medika- mente beziehe, jedoch nicht in der Lage sei, diese zu bezahlen. Bei der Kranken- kasse, welcher Herr X._____ angeschlossen sei, müssten die Kunden zuerst selbst bezahlen und könnten das Geld erst anschliessend wieder zurückfordern. Die Rückerstattung zu beantragen, überfordere X._____ - was auch die Nachfrage bei der Krankenkasse bestätigte, die angab, dass ihr die Rückerstattungsbelege nicht regelmässig eingereicht würden. Ausserdem wirke X._____ laut Angabe der Mitarbeiterin der Apotheke sehr vergesslich. Er berichte über seine Pläne, führe diese dann aber nicht aus oder vergesse sie wieder. I. Aufgrund dieser Vorkommnisse beabsichtigte die KESB Nordbünden, eine Vertretungsbeistandschaft für X._____ zu errichten und F._____ von der Berufs- beistandschaft Plessur als Beiständin zu ernennen. Sie informierte X._____ darü- ber und lud ihn - nachdem er die Gelegenheit, die Beiständin vorab persönlich kennen zu lernen, mehrfach ungenutzt verstreichen liess - mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 (Akten KESB act. 34) zur Behördensitzung vom 30. Oktober 2013 vor. Anlässlich der Anhörung vom 30. Oktober 2013 (Akten KESB act. 37) führte X._____ aus, er sei sich gewohnt, selbständig zu sein. Auch wenn nicht mehr alles funktioniere, könne er es schon noch, nur die Langsamkeit sei sein eigentliches Manko. Weiter erklärte er, dass er nicht selbst Hilfe gesucht habe und diesbezüg- lich nicht wisse, was er genau wolle. Sein grosses Problem sei, dass er wegen der Schlaganfälle nicht mehr Autofahren dürfe. Denn darauf sei er dringend angewie- sen. Auf die Frage, ob er mit der Einsetzung einer Beiständin einverstanden wäre, gab X._____ an, dass dies ganz auf die Form der Beistandschaft ankäme und er nicht bevormundet werden möchte. Er schreibe sich morgens jeweils einen Zettel und nehme sich viele Dinge vor und am Abend sei er wütend auf sich, weil er nichts davon erledigt habe. Er brauche nur jemanden, der in begleite und ihm den nötigen Anstoss gebe. Die betreffende Person solle mit ihm zusammensitzen und die anstehenden Fragen mit ihm besprechen, handeln könne er jedoch weiterhin selbständig. Die Behörde erläuterte ihm, dass die Vertretungsbeistandschaft seine Urteils- und Handlungsfähigkeit nicht einschränke, sondern die Beiständin lediglich neben ihm handle, falls er nicht handeln sollte, und ihn so insbesondere bei der Auflösung der noch bestehenden Geschäftslagerräume sowie bei der Einkom-
Seite 6 — 17 mens- und Vermögensverwaltung entlasten könne. Damit zeigte sich X._____ nicht einverstanden und schlug stattdessen vor, dass ihn sein Sohn unterstützen und die nötigen Aufgaben übernehmen könne. Gleichentags informierte die KESB Nordbünden E._____ über ihre Absicht, eine Beistandschaft für seinen Vater zu errichten sowie über dessen Vorschlag, dass er durch seinen Sohn auf freiwilliger Basis unterstützt werden könnte. E._____ erklärte, dass er ebenfalls der Meinung sei, dass sein Vater Unterstützung vor Ort benötige, welche er ihm allerdings nicht bieten könne. Er würde die Errichtung einer Beistandschaft befürworten und den Beistand sofern möglich gerne unterstützen. Für medizinische Massnahmen blei- be er weiterhin zuständig (vgl. Akten KESB act. 36). J. Gestützt auf die Anhörung sowie die verfügbaren Akten ordnete die KESB Nordbünden mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 30. Oktober 2013, mitgeteilt am 6. November 2013, was folgt an: „1. Für X._____ wird eine Beistandschaft errichtet. 2. Die Beiständin erhält die Aufgaben und Kompetenzen, X._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nach- folgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und so- weit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten:
a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Lebens- kosten, Geltendmachen von Forderungen und Leistungsansprüchen, sorgfältige Verwaltung sämtlicher verwalteter Mobilien und Immobilien, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten);
b. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für X._____ besorgt zu sein (insbesondere Mietverhältnis, Wohnungssu- che, evtl. Wohnbegleitung organisieren);
c. Medizin und Gesundheit: unter Berücksichtigung einer allfälligen Pa- tientenverfügung für das gesundheitliche Wohl von X._____ sowie für hinreichende medizinische Betreuung besorgt zu sein (insbesondere Verkehr mit Ärzten und anderem medizinischen Betreuungspersonal, Prävention); wobei das Vertretungsrecht für medizinische Massnah- men bei Urteilsunfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ausdrücklich eingeschlossen ist;
d. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt;
e. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versi- cherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbesonde- re Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen);
f. soweit erforderlich die Post von X._____ zu öffnen;
g. soweit erforderlich die Wohnräume von X._____ (_____) zu betre- ten.
Seite 7 — 17 3. F._____ (Berufsbeistandschaft Plessur) wird zur Beiständin von X._____ ernannt. 4. Die Beiständin wird aufgefordert, unverzüglich nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist
a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaf- fen und mit X._____ persönlich Kontakt aufzunehmen;
b. in Zusammenarbeit mit der KESB im Sinne der Erwägungen per Da- tum dieses Entscheides bzw. der Aufnahme des beweglichen Vermö- gens ein Inventar über sämtliche Vermögenswerte aufzunehmen und dieses, zusammen mit einem Budget, das über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, in spätestens zwei Monaten zur Genehmigung einzureichen;
c. Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzu- bewahren. 5. X._____ wird der Zugriff auf das bei der Beistandschaft Plessur zu er- richtende „Betriebskonto“ entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). Die Bei- ständin wird angewiesen, das „Betriebskonto“ auf den Namen von X._____ zu eröffnen und die Kontodetails spätestens mit der Einrei- chung des Eingangsinventars mitzuteilen. 6. Die Beiständin ist gehalten:
a. der KESB alle zwei Jahre einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage der betroffenen Person und die Ausü- bung der Beistandschaft) einzureichen;
b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum- stände von X._____ während der Berichtsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls eine geeignete Anpassung oder Aufhebung der Massnahme zu beantragen. 7. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1‘630.-- festgesetzt und X._____ auferlegt. Sie bleiben vorläufig beim Verfahren. 8. (Rechtmittelbelehrung) 9. (Eröffnung)
10. (Mitteilung)." Die KESB Nordbünden erwog insbesondere, dass sich bei X._____ eine neurolo- gische Erkrankung manifestiert habe und damit eine weitgehende und nachhaltige Beeinträchtigung der Urteils- und Handlungsfähigkeit einhergehe, die eine selbst- bestimmte Lebensführung in vielen Bereichen stark einschränke. Insbesondere bekunde X._____ Mühe, sein Einkommen und Vermögen zu verwalten. Die Krankheit hindere ihn auch daran, sich in genügendem Masse selbst angemesse- ne Hilfe zu organisieren. Es stünden weder Unterstützungsangebote seitens der Familie - die mögliche Unterstützung durch den Sohn sei von X._____ nicht ge-
Seite 8 — 17 nutzt worden - noch freiwillige Angebote von privaten oder öffentlichen Diensten aufgrund der dauernden Unterstützungsbedürftigkeit und des Vertretungsbedarfs zur Verfügung. Eine rein begleitende Beistandschaft, wie dies X._____ wünsche, sei ungenügend. Auch könnten ihm seine Angehörigen respektive sein Sohn nicht die notwendige Unterstützung bieten. X._____ könne sich krankheitsbedingt nicht oder nur in reduziertem Ausmass um seine persönlichen, finanziellen und adminis- trativen Angelegenheiten kümmern und habe sich dadurch verschuldet. Da seine Krankheit ein gezieltes und nachhaltiges Handeln verhindere und sein instabiler Gesundheitszustand zu weiteren Klinikaufenthalten führen könne, vermöge eine reine Begleitung den Schutzbedarf von X._____ nicht adäquat zu kompensieren, sondern er müsse umfassend vertreten werden können. Im Falle weiterer Klinik- aufenthalte sei es X._____ nicht möglich, sich um seine Korrespondenz zu küm- mern. Um die dadurch entstehenden Nachteile zu verhindern, müsse die Beistän- din die Kompetenz erhalten, nötigenfalls die Post von X._____ zu öffnen und seine Wohnräume zu betreten. Damit Unklarheiten bei der Kontoführung vermieden würden und die Verantwortlichkeit für die Einkommensverwaltung klar zugeordnet werden könne, werde X._____ der Zugriff auf das zu errichtende Betriebskonto, über welches alle Einnahmen und Ausgaben abzuwickeln seien, im Sinne von Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen. K. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 erhob X._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, gegen den Entscheid der KESB Nord- bünden beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom
9. November 2013 (recte 30. Oktober 2013) sei vollständig aufzuhe- ben. Es sei eine Begleitbeistandschaft im Sinne von Art. 393 ZGB zu verfügen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 8% Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich für eine Begleit- beistandschaft nach Art. 393 ZGB ausgesprochen habe. Die von der KESB Nord- bünden angeordnete Beistandschaft mit Vertretungskompetenzen habe er dem- gegenüber klar abgelehnt. Er machte geltend, dass er stets selbständig gewesen sei und viele Jahre ein Unternehmen geführt habe. Seine Krankheit habe es ihm alsdann verunmöglicht, sein Geschäft weiterzuführen. Er könne jedoch immer noch selbständig Entscheidungen treffen und sei durchaus handlungsfähig. Des- halb sei die verfügte Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art 395 ZGB in seinem Fall nicht angemessen und unverhältnismässig. Vielmehr sei eine Be-
Seite 9 — 17 gleitbeistandschaft ausreichend. Im Übrigen stellte der Beschwerdeführer das Be- gehren, es sei bei einer neutralen Gutachterstelle ein Gutachten, welches über die für ihn notwendige Unterstützung Aufschluss gebe, anzufordern. L. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2014 beantragte die KESB Nord- bünden, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kön- ne. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. Zur Begründung verwies sie auf die Darlegungen in ihrem Entscheid vom 30. Oktober 2013 sowie auf die Akten. M. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) gilt das neue Recht, sobald es in Kraft getreten ist. Vorliegend wurde das Abklärungsverfahren der KESB Nordbünden betreffend Er- richtung einer Beistandschaft im Anschluss an das Gesuch des Beschwerdefüh- rers vom 27. Juni 2013 am 1. Juli 2013 eröffnet, womit das neue Erwachsenen- schutzrecht Anwendung findet. 2.a) Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenen- schutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Be- schwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der An- ordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer ist somit als unmittelbar Betroffener des Entscheides klar zu dessen Anfechtung legitimiert. b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheides der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht
Seite 10 — 17 schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Botschaft Erwachsenenschutz, 7085; Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450a ZGB). Der Beschwerdeführer reichte innert Rechtsmittelfrist eine schriftliche und begründete Beschwerde beim Kantonsge- richt von Graubünden ein, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. c) Die KESB Nordbünden hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die entsprechende Verfügung in Ziff. 8 des Entscheiddispositivs wäre aller- dings nicht erforderlich gewesen, da der Beschwerde ohne gegenteilige Anord- nung gemäss Art. 450c ZGB von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu- kommt. 3.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 4.a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Ent- scheid der KESB Nordbünden vom 30. Oktober 2013 betreffend die in Sachen des Beschwerdeführers zu errichtende Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB einschliesslich der Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB. Dass die Errichtung einer Beistandschaft erforderlich ist, wird auch vom Beschwerdeführer nicht be- stritten. Zu prüfen bleibt deshalb nur, ob eine Beistandschaft gemäss Art. 393 ZGB, was der Auffassung des Beschwerdeführers entspricht, oder jene gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB, welche die KESB Nordbünden verfügt hat, die im vorliegenden Fall richtige Massnahme darstellt.
Seite 11 — 17 b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Au- er/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachse- nenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, Fam- Kommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behör- de nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung des Betroffenen über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Ent- scheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). c) Die allgemeinen Voraussetzungen der Beistandschaft werden in Art. 390 ZGB definiert. Danach wird eine Beistandschaft bei einer volljährigen Person dann errichtet, wenn bei ihr ein dauerhafter oder vorübergehender Schwächezustand vorliegt und aus diesem Zustand das Unvermögen resultiert, die eigenen Angele- genheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen (Ziff. 1 und Ziff. 2). Gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sind etwaige Massnahmen der Erwachsenenschutzbehörde subsidiär und werden folglich nur angeordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere na- hestehende Personen sowie durch private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint. Das in Art. 389 Abs. 2 ZGB statu- ierte Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass jede behördliche Massnahme erforderlich und geeignet sein muss. Die Massnahme soll so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig in die Privatsphäre und Rechtsstellung der hilfsbedürftigen Person eingreifen (Helmut Henkel, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 9 zu Art. 388-399 ZGB). Sind die Vorausset- zungen zur Errichtung einer Beistandschaft erfüllt, ist die Beistandschaft im kon- kreten Einzelfall nach Mass zu gestalten. Zunächst ist die geeignete Art der Bei- standschaft zu bestimmen und anschliessend sind die Aufgabenbereiche sowie
Seite 12 — 17 die einzelnen Aufgaben und Kompetenzen mit Blick auf die Bedürfnisse der hilfs- bedürftigen Person festzulegen (Henkel, a.a.O., N 8 zu Art. 388-399 ZGB). d/aa) Steht die Notwendigkeit einer Beistandschaft fest, so stellt die Begleitbei- standschaft nach Art. 393 ZGB die am wenigsten einschneidende Massnahme dar, zumal dem Beistand keine gesetzliche Vertretungsmacht zukommt und die Handlungsfähigkeit der zu verbeiständenden Person vollkommen unberührt bleibt (Philippe Meier, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, FamKommentar Erwachsenen- schutz, Bern 2013, N 5 zu Art. 393 ZGB). Die verbeiständete Person wird nur durch ihre eigenen Handlungen verpflichtet. Wie sich Art. 393 Abs. 1 ZGB ent- nehmen lässt, ist die Anordnung der Begleitbeistandschaft ausdrücklich von der Zustimmung des Betroffenen abhängig und hat damit gewissermassen freiwilligen Charakter. Sie ist auf dessen blosses Begehren hin wieder aufzuheben (Henkel, a.a.O., N 7 zu Art. 393 ZGB; Schmid, a.a.O., N 5 zu Art. 393 ZGB). Die Wirksam- keit der Massnahme hängt denn auch von der Kooperation der betroffenen Person ab (Meier, a.a.O., N 13 und N 19 zu Art. 393 ZGB). Gegenstand der Begleitbei- standschaft kann sowohl die Personenvorsorge als auch die Vermögensvorsorge sein. Eine Begleitbeistandschaft erscheint zweckmässig, wenn eine Begleitung für die entsprechenden Aufgabenbereiche ausreicht, aber keine Vertretung oder Mit- wirkung erforderlich ist (Schmid, a.a.O., N 6 zu Art. 393 ZGB). Der Beistand unter- stützt die hilfsbedürftige Person bei der Erledigung bestimmter Angelegenheiten und erteilt ihr Auskünfte und Ratschläge (Meier, a.a.O., N 17 zu Art. 393 ZGB mit weiteren Nachweisen). Der Begleitbeistand ist - vorbehältlich der ermächtigenden Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 391 Abs. 3 ZGB oder Art. 392 Ziff. 3 ZGB - nicht befugt, in Dokumente oder Akten Einsicht zu nehmen oder Auskünfte einzuholen (Henkel, a.a.O., N 23 zu Art. 393 ZGB; Meier, a.a.O., N 23 ff. zu Art. 393 ZGB). Zusammenfassend hat der gemäss Art. 393 ZGB einge- setzte Beistand lediglich eine begleitend unterstützende Funktion, ohne dass ihm Handlungskompetenzen zukommen (Henkel, a.a.O., N 24 zu Art. 393 ZGB). d/bb) Kann die hilfsbedürftige Person gewisse Angelegenheiten hingegen nicht mehr selber erledigen, etwa weil sie sich vollständig passiv verhält, und ist sie zu- dem selbst nicht in der Lage, jemanden zu bevollmächtigen, erscheint die Anord- nung einer Vertretungsbeistandschaft angezeigt (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das neue Erwachsenenschutzrecht, Bern 2010, N 2.90; Henkel, a.a.O., N 8 zu Art. 394 ZGB). Dabei ist es im Gegensatz zur Begleitbeistandschaft nicht erforder- lich, dass die betroffene Person der Massnahme zustimmt (Henkel, a.a.O., N 10 zu Art. 394 ZGB mit weiteren Nachweisen). Wie bei der Begleitbeistandschaft wird indessen auch bei der Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB die Hand-
Seite 13 — 17 lungsfähigkeit des Betroffenen grundsätzlich erhalten, ausser die Erwachsenen- schutzbehörde schränkt diese punktuell ein (Botschaft Erwachsenenschutz, 7016; Henkel, a.a.O., N 23 zu Art. 394 ZGB; Meier, a.a.O., N 10 zu Art. 394 ZGB). Auch wenn der hilfsbedürftigen Person die Handlungsfähigkeit vollends belassen wird, hat sie sich die Handlungen des Beistands anrechnen zu lassen (Henkel, a.a.O., N 26 zu Art. 394 ZGB; Meier, a.a.O., N 17 zu Art. 394 ZGB). Sie wird durch die Handlungen des Beistands in den ihm zugewiesenen Aufgabenbereichen unab- hängig von ihrer Zustimmung somit rechtsgültig verpflichtet (Botschaft Erwachse- nenschutz, 7045 f.; Henkel, a.a.O., N 18 zu Art. 394 ZGB; Meier, a.a.O., N 15 zu Art. 394 ZGB). Die betroffene Person wird jedoch nicht daran gehindert, selbst zu handeln. Tut sie das nicht, handelt der Beistand, wo dies nötig ist. Es besteht eine sogenannt konkurrierende oder kumulative Handlungsbefugnis (Hausheer/Geiser/ Aebi-Müller, a.a.O., N 2.92; Henkel, a.a.O., N 25 zu Art. 394 ZGB). Die höchstper- sönlichen Rechte übt die verbeiständete Person weiterhin selbständig aus. Die dem Beistand zu übertragenden Aufgaben in den Bereichen der Personen- und Vermögensvorsorge sowie des Rechtsverkehrs sind genau zu umschreiben (Art. 391 ZGB). Hat der Beistand das Vermögen zu verwalten, gelten die zusätzli- chen Erfordernisse gemäss Art. 395 ZGB. Die Vermögensverwaltungsbeistand- schaft ist keine gesonderte Massnahme, sondern stellt eine besondere Form der Vertretungsbeistandschaft dar (Henkel, a.a.O., N 1 zu Art. 395 ZGB; Meier, a.a.O., N 5 zu Art. 394 ZGB). Eine Beistandschaft für die Vermögensverwaltung ist anzu- ordnen, wenn die hilfsbedürftige Person nicht in der Lage ist, die Verwaltung ihres eigenen Vermögens alleine zu besorgen und ihre Interessen dadurch gefährdet werden (Henkel, a.a.O., N 5 f. zu Art. 395 ZGB; Meier, a.a.O., N 6 zu Art. 395 ZGB). Unter den Begriff der Verwaltung fällt jedes tatsächliche oder recht- liche Handeln, das der Vermögenserhaltung, der Vermögensvermehrung oder der zweckbestimmten Vermögensverwendung dient (Botschaft Erwachsenenschutz, 7046; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 2.95). Die Verwaltung kann sich auf bestimmte Einkommens- oder Vermögensteile, aber auch auf das gesamte Ein- kommen und Vermögen erstrecken. Im Falle der Überschuldung des Betroffenen lässt sich die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB auch für die Schuldensanierung anordnen (Henkel, a.a.O., N 9 zu Art. 395 ZGB). Ohne die Handlungsfähigkeit einzuschränken, kann die Erwachsenenschutzbehörde der verbeiständeten Person - falls erforderlich und verhältnismässig - gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen. Dabei wird ihr im Sinne einer Kontosperre die faktische Verfügungsmöglichkeit entzogen (Botschaft Erwachsenenschutz, 7047; Henkel, a.a.O., N 20 zu Art. 395 ZGB). Im Rahmen der Beistandschaft kann es zudem nötig sein, dass der Beistand die Post
Seite 14 — 17 öffnet und die Wohnräume der betroffenen Person betritt. Ohne deren Einwilligung bedarf es dafür der ausdrücklichen behördlichen Ermächtigung (Art. 391 Abs. 3 ZGB). e) Aus den Akten geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer Unterstützung durch einen Vertretungsbeistand braucht. Er ist offenbar nicht in der Lage, sein Leben in wirtschaftlicher Hinsicht selber und innert nützlicher Frist zu ordnen, ob- wohl er die Notwendigkeit des Handelns einsieht. So erhöhte sich seine Schulden- last innert weniger Jahre doch erheblich (vgl. Akten VB act. 1 und Akten KESB act. 10). Schon seit längerer Zeit sollte er seine verschiedenen Warenlager aus seiner früheren Geschäftstätigkeit auflösen und versilbern, ohne dass er die nötige Energie für diesen Schritt aufgebracht hätte. Aufgrund seiner Krankheit ist er ge- zwungen, zahlreiche Medikamente einzunehmen. Diese bezieht er in der Apothe- ke und könnte die entstandenen Auslagen bei seiner Krankenkasse wieder zurückfordern. Nicht einmal diesen einfachen Vorgang erledigt der Beschwerde- führer regelmässig, was angesichts seiner knappen finanziellen Verhältnisse mit einem monatlichen Einkommen von weniger als CHF 2‘900.00 unbedingt notwen- dig wäre. Dringender Handlungsbedarf besteht auch betreffend seine offensicht- lich ungenügende Wohnsituation. Dem Beschwerdeführer fehlt offenbar auch diesbezüglich die erforderliche Kraft, um selbständig eine Änderung herbeizu- führen. Dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsmann gewohnt ist, selbst zu entscheiden und eigenmächtig, ohne Bestimmung durch Andere zu han- deln, ist im heutigen Zeitpunkt nicht von Bedeutung. Massgeblich ist einzig, dass er heute - zweifellos durch seine gesundheitlichen Probleme bedingt - nicht mehr in der Lage ist, gemäss der wohl noch bestehenden inneren Einsicht der Notwen- digkeit des Tätigwerdens zu handeln. Genau aufgrund dieses Schwächezustan- des benötigt er einen Beistand, der die notwendigen Tätigkeiten an seiner Stelle vornimmt und auch die nötige Handlungsmacht besitzt. Dafür ist eine Vertretungs- beistandschaft mit Vermögensverwaltung die richtig gewählte Massnahme. Diese hält auch vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand, da keine mildere Mass- nahme ersichtlich ist, mit welcher das gleiche Ziel erreicht werden könnte, zumal keine andere nahestehende Person diese Aufgabe übernehmen könnte. Dies hat der Sohn des Beschwerdeführers unmissverständlich bestätigt. Dadurch, dass die KESB Nordbünden dem Beschwerdeführer die Handlungsfähigkeit nicht entzogen hat, kann er seine Angelegenheiten - möglichst in Absprache mit der Beiständin - ohne Weiteres selbst erledigen, wenn er die nötige Energie aufbringt, dies recht- zeitig zu tun. Ist dies aber, wie sich mehrfach gezeigt hat, nicht der Fall, so ist mit der Beistandschaft gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB Gewähr geboten, dass
Seite 15 — 17 die für eine ordnungsgemässe Lebensführung des Beschwerdeführers notwendi- gen Handlungen sorgfältig und rechtzeitig ausgeführt werden. Um zu dieser Er- kenntnis zu gelangen, bedarf es keines Fachgutachtens, wie dies vom Beschwer- deführer beantragt wird. Die getätigten Abklärungen der KESB bei zahlreichen Stellen (Betreibungsamt, Sozialversicherungsanstalt, Krankenkasse, Hausarzt, Kantonsspital, Klinik Valens, PDGR, psychiatrische Spitex Chur) führen mit hinrei- chender Klarheit zu diesem Schluss. Der Antrag ist somit abzuweisen, was nach dem Gesagten auch für die Beschwerde im Hauptpunkt gilt. 5. Mit der Beschwerde wird die Aufhebung des gesamten Entscheides der KESB Nordbünden vom 9. November 2013 (recte 30. Oktober 2013) und somit auch des Kostenpunktes verlangt. Obwohl mit keinem Wort begründet wird, wes- halb der Kostenspruch der KESB unrichtig sein sollte, hat dies das Kantonsgericht
- weil formell angefochten - aufgrund der auch im Beschwerdeverfahren geltenden Untersuchungs- und Offizialmaxime von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB; Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 5 zu Art. 450a ZGB; derselbe, in: Büch- ler/Häfeli/Leuba/Stettler, FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 450a ZGB). Ebenfalls von der Untersuchungs- und Offizialmaxime erfasst wird Art. 63 Abs. 3 EGzZGB, wonach bei Vorliegen besonderer Umstände (vgl. dazu Art. 28 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BR 215.010]) im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichten werden kann. Die KESB hätte von Amtes wegen zu prüfen gehabt, ob die Voraussetzungen für dessen Anwendung gegeben sind (Verfügung der I. Zivilkammer ZK1 13 65 vom 6. August 2013, E. 6 mit weiteren Hinweisen). Aus den Akten, insbesondere aus den Auszügen des Betreibungsamtes sowie der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Graubün- den betreffend die Ergänzungsleistungen zur AHV, ergeben sich ohne weitere Ab- klärungen hinreichende Anhaltspunkte, dass ein Anwendungsfall von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB vorliegt. Es ist offensichtlich, dass es X._____ an den erforderli- chen Mitteln zur Bezahlung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 1‘630.00 fehlt. Somit wird Ziffer 7 des Entscheiddispositives aufgehoben, soweit die Verfahrenskosten X._____ überbunden werden. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 1‘500.00 festgesetzt. Art. 63 Abs. 3 EGzZGB ist auch im Beschwerdeverfah- ren anwendbar (vgl. Verfügung der I. Zivilkammer ZK1 13 65 vom 6. August 2013, E. 6), weshalb die Kosten vorliegend zu Lasten der Gerichtskasse gehen und beim Kanton Graubünden verbleiben. Wegen der Korrektur im Kostenpunkt ist
Seite 16 — 17 dem Beschwerdeführer keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen, zumal in der Beschwerde eine entsprechende Begründung fehlte.
Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1.a) Ziffer 7 des Dispositives des angefochtenen Entscheides wird aufgehoben und die Verfahrenskosten von CHF 1‘630.00 verbleiben bei der KESB Nordbünden. 1.b) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: